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06.11.2018

Weninger: Jetzt Heizkostenzuschuss beantragen!

Der Heizkostenzuschuss des Landes für die Wintersaison 2018/19 wurde mit 135 Euro festgelegt.

„Leider haben sich ÖVP und FPÖ der SPÖ-Forderung nach 150 Euro nicht angeschlossen“, berichtet LAbg. Hannes Weninger.

Damit der Heizkostenzuschuss bei möglichst vielen Anspruchsberechtigen ankommt, wird die SPÖ im Bezirk Mödling gemeinsam mit dem Pensionistenverband und der Volkshilfe in allen Gemeinden informieren, beraten und bei der Antragsstellung behilflich sein. „Leider nutzen viele ältere Menschen die Förderung aus Unwissenheit, Abschreckung vor den Formularen und aus falscher Scham nicht. Der Heizkostenausschuss steht aber Menschen mit geringen Einkommen und kleinen Pensionen rechtlich zu und sollte nicht liegen gelassen werden“, so Weninger. Bis zu einer Einkommensgrenze von 882,78 Euro für Alleinstehende und 1.323,58 Euro für Paare kann der Heizkostenzuschuss bis spätestens Ende März 2019 im Gemeindeamt beantragt werden.

 

Richtlinen und Antrag

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. März 2019 beantragt werden.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in NÖ
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
  • Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Antrag (hier)

Allgemeine Richtlinen (hier)

Alle Infos zum Heizkostenzuschuss (hier)