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29.05.2018

EU-Aktuell - Mai 2018

Mit Präsentation des Kommissionsvorschlags für den künftigen EU-Finanzrahmen beginnen die Diskussionen darüber, wie das EU-Budget der Jahre 2021-2027 aufgeteilt sein soll. Für die Gemeinden sind aber v.a. die noch ausstehenden Vorschläge für die Regionalpolitik und die ländliche Entwicklungspolitik relevant.

Am 2. Mai veröffentlichte die EU-Kommission ihren Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU. Dabei hält sie an einem Siebenjahreshaushalt fest, schlägt ansonsten jedoch einige Neuerungen vor. So sollen neue Eigenmittel stärker zur Finanzierung des EU-Budgets beitragen, Kürzungen bei den großen Ausgabenposten Kohäsionspolitik und Gemeinsame Agrarpolitik sollen den Ausfall des britischen EU-Beitrags abmildern. Anzumerken ist, dass bei dem für die osteuropäischen Staaten, allen voran Polen und Ungarn wichtigen Kohäsionsfonds signifikant gekürzt werden soll, der für Österreich bedeutsame ländliche Entwicklungsfonds, der u.a. Landschaftspflege, wirtschaftliche Diversifizierung und Dorferneuerung fördert, soll ebenfalls empfindlich verkleinert werden.

In den letzten sieben Jahren erhielt Österreich ca. 13 Mrd. Euro an EU-Förderungen, wobei etwa 11 Mrd. Euro der Landwirtschaft  (Direktzahlungen und ländliche Entwicklung) zugutekamen. Eine Übersicht über die Auswirkungen des EU-Beitrags auf den Bundeshaushalt liefert übrigens die gleichnamige Broschüre des Finanzministeriums, welche nationale Kofinanzierung, Rückflüsse und Salden nachvollziehbar aufschlüsselt.

Die Kommission erhebt mit dem neuen Vorschlag den Anspruch, auf aktuelle Herausforderungen zu reagieren. Daher will sie die Gelder für Forschung, Sicherheit und Grenzschutz, Mobilität (Erasmus+) sowie Digitalisierung und Netzwerke erhöhen. http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-3621_de.htm

 

EuGH zum Spannungsfeld Dienstleistungsfreiheit und örtliche Raumplanung

Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob die örtliche Raumplanung die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie einschränken darf. Grund des Verfahrens war ein beanstandeter Bauleitplan einer niederländischen Gemeinde.

Die niederländische Gemeinde Appingedam legte in ihrem Bauleitplan fest, dass sich in einem Gewerbegebiet am Stadtrand ausschließlich Einzelhandelsunternehmen für große und sperrige Güter ansiedeln dürfen. Der übrige Einzelhandel sollte Flächen im Stadtzentrum und in einem bereits bestehenden Einkaufszentrum nutzen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Lebensqualität im Stadtzentrum gefördert und Leerstände vermieden werden sollten.

Gegen diesen Bauleitplan klagte ein Unternehmen, das im betreffenden Gewerbegebiet Kleidung und Schuhe verkaufen wollte. Zur Begründung wurde die EU-Dienstleistungsrichtlinie herangezogen.

Der EuGH kam in seinem Urteil in der Rechtssache C-31/16 zum Schluss, dass ein örtlicher Bauleitplan der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit entgegenstehen kann. Eine solche territoriale Beschränkung ist jedoch nur möglich, wenn sie die in Art. 15 Abs. 3 Dienstleistungs-Richtlinie genannten Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Grundsätzlich kann der Schutz der städtischen Umwelt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der eine territoriale Beschränkung von Dienstleistungstätigkeiten zu rechtfertigen vermag.

Der EuGH verwies das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Bestimmungen des Bauleitplans nicht-diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind zurück an das niederländische Erstgericht, das nun in der Sache entscheiden muss.

Für die örtliche Raumplanung bedeutet dies, dass selbst bei grundsätzlich positivem Tenor des EuGH vermehrt auf eine gute, nicht-diskriminierende Begründung von Beschlüssen auch in der örtlichen Raumplanung zu achten sein wird.

Im Zusammenhang mit diesem Urteil ist auch die Mitteilung der EU-Kommission über den europäischen Einzelhandel zu sehen. Darin werden Initiativen und Möglichkeiten zur Stärkung des Einzelhandels aufgezeigt, jedoch auch die Belebung von Innenstädten sowie das Spannungsverhältnis zwischen Niederlassungsfreiheit und Raumplanung thematisiert. Ein Leitfaden gibt Einblick in bestehende best practices, darunter auch das österreichische Projekt GUUTE.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198844&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=548753

 

EuGH zur Bereitschaftszeit freiwilliger Feuerwehrleute

orab fixierte Bereitschaftszeiten freiwilliger Feuerwehrleute können als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit für den Einsatz zur Verfügung stehen muss. So der EuGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (C-518/15).

Zugrunde liegt dem Urteil die Klage eines freiwilligen Feuerwehrmanns gegen die belgische Gemeinde Nivelles. Die Feuerwehr der Stadt Nivelles besteht aus einer von Freiwilligen unterstützten Berufsfeuerwehr. Die freiwilligen Feuerwehrleute unterliegen einem zu Jahresbeginn festgelegten Dienstplan, der ihre potenziellen Einsatzzeiten regelt und sie verpflichtet, während dieser Zeitspanne binnen acht Minuten im Rüsthaus erscheinen zu können. Für Einsätze erhalten die freiwilligen Feuerwehrleute eine Entschädigung, für Bereitschaftszeiten eine jährliche Pauschale.

Ein Feuerwahrmann klagte gegen diese Bestimmung, da er sich aufgrund der Acht-Minutenregel nicht frei bewegen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen könne, weshalb die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten sei.

Der Arbeitsgerichtshof in Brüssel befragte den EuGH um zu klären, ob Artikel 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen sei, dass zu Hause geleistete Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit einzuordnen ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit für den Dienst zur Verfügung stehen muss. Der EuGH bejahte diese Frage und gab der Klage des Feuerwehrmanns Recht.

Für das österreichische Freiwilligenwesen wird dieses Urteil dennoch geringe Auswirkungen haben, da die Organisation der freiwilligen Feuerwehr anderen Voraussetzungen unterliegt als im beschriebenen Fall. http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=fr&jur=C,T,F&num=C-518/15&td=ALL#

 

DiscoverEU per Interrail

15.000 junge Europäer können sich ab 12. Juni um ein gefördertes Interrail-Ticket für die Sommermonate bewerben.

Das im Mai von der EU-Kommission vorgestellte Pilotprojekt DiscoverEU ist 2018 mit einem Budget von 12 Mio. Euro dotiert und soll 30.000 Interrail-Tickets für 18-jährige Europäer fördern. Interessierte können sich ab 12. Juni, 12.00 bewerben, wenn sie im Zeitraum zwischen 9. Juli und 30. September mindestens ein und höchstens vier europäische Länder bereisen und dabei DiscoverEU-Botschafter sein wollen. 

Die formelle Anmeldung wird durch ein Fragequiz zum europäischen Jahr des kulturellen Erbes ergänzt. Nähere Informationen finden sich unter: https://europa.eu/youth/discovereu_en